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10 VerfassungsrechtNorm
ZPO §68 Abs1Leitsatz
Erklärung gewährter Verfahrenshilfe für erloschenRechtssatz
Die gewährte Verfahrenshilfe wird gemäß §68 Abs1 ZPO iVm §35 VfGG für erloschen erklärt.
Der Verfahrenshelfer begehrt den Entzug der Verfahrenshilfe gemäß §68 Abs1 ZPO mit der Begründung, ein Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof erscheine aussichtslos. Zur Einbringung einer Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof gegen den in diesem Verfahren gegenständlichen Bescheid des Landesarbeitsamtes Wien vom 9. Juli 1990 sei auch vom Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe gewährt und bereits ein Verfahrenshelfer bestellt worden.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / VerfahrenshilfeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1990:B980.1990Dokumentnummer
JFR_10099075_90B00980_01