RS Vfgh 1990/9/25 B980/90

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Veröffentlicht am 25.09.1990
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

ZPO §68 Abs1

Leitsatz

Erklärung gewährter Verfahrenshilfe für erloschen

Rechtssatz

Die gewährte Verfahrenshilfe wird gemäß §68 Abs1 ZPO iVm §35 VfGG für erloschen erklärt.

Der Verfahrenshelfer begehrt den Entzug der Verfahrenshilfe gemäß §68 Abs1 ZPO mit der Begründung, ein Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof erscheine aussichtslos. Zur Einbringung einer Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof gegen den in diesem Verfahren gegenständlichen Bescheid des Landesarbeitsamtes Wien vom 9. Juli 1990 sei auch vom Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe gewährt und bereits ein Verfahrenshelfer bestellt worden.

Entscheidungstexte

  • B 980/90
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 25.09.1990 B 980/90

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1990:B980.1990

Dokumentnummer

JFR_10099075_90B00980_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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