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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §71 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 94/18/0733Rechtssatz
Mit dem Vorbringen des Wiedereinsetzungswerbers, daß er im Vertrauen darauf, daß sein Sohn Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erheben werde, die dafür vorgesehene Frist, ohne nach § 71 Abs 2 Z 2 FrG 1993 die Beschwerde einzubringen, verstreichen ließ (der Sohn war im Verfahren zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes durch Mitarbeiter der Bewährungshilfe vertreten; die entsprechende Vollmacht hatte der Sohn im eigenen Namen ausgestellt, obwohl über ihn mit Beschluß wegen verzögerter Reife die Verlängerung der Minderjährigkeit bis zur Vollendung des 21 Lebensjahres verfügt wurde), und "nunmehr" feststellen mußte, daß eine solche Beschwerde nicht erhoben wurde, handelt es sich nicht um einen dem Gesetz entsprechenden Wiedereinsetzungsantrag. Das Vorbringen, wonach der Wiedereinsetzungswerber "nunmehr" habe feststellen müssen, daß eine Beschwerde nicht erhoben worden sei, erlaubt keine präzise zeitliche Fixierung, wie sie für eine Fristberechnung nach Wochen erforderlich wäre, und läßt auch keinen Schluß darauf zu, wann der Wiedereinsetzungswerber davon erfahren habe.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994180732.X01Im RIS seit
03.04.2001