RS Vwgh 1994/12/15 94/18/0732

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Veröffentlicht am 15.12.1994
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §71 Abs2;
FrG 1993 §71 Abs2 Z2;
VwGG §46 Abs3;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 94/18/0733

Rechtssatz

Mit dem Vorbringen des Wiedereinsetzungswerbers, daß er im Vertrauen darauf, daß sein Sohn Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erheben werde, die dafür vorgesehene Frist, ohne nach § 71 Abs 2 Z 2 FrG 1993 die Beschwerde einzubringen, verstreichen ließ (der Sohn war im Verfahren zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes durch Mitarbeiter der Bewährungshilfe vertreten; die entsprechende Vollmacht hatte der Sohn im eigenen Namen ausgestellt, obwohl über ihn mit Beschluß wegen verzögerter Reife die Verlängerung der Minderjährigkeit bis zur Vollendung des 21 Lebensjahres verfügt wurde), und "nunmehr" feststellen mußte, daß eine solche Beschwerde nicht erhoben wurde, handelt es sich nicht um einen dem Gesetz entsprechenden Wiedereinsetzungsantrag. Das Vorbringen, wonach der Wiedereinsetzungswerber "nunmehr" habe feststellen müssen, daß eine Beschwerde nicht erhoben worden sei, erlaubt keine präzise zeitliche Fixierung, wie sie für eine Fristberechnung nach Wochen erforderlich wäre, und läßt auch keinen Schluß darauf zu, wann der Wiedereinsetzungswerber davon erfahren habe.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994180732.X01

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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