Das Vorbringen des Fremden, er habe im April 1994 einen Asylantrag eingebracht, weshalb ihm gemäß § 7 AsylG 1991 bis zum rechtskräftigen Abschluß des Asylverfahrens die vorläufige Aufenthaltsberechtigung zukomme, sodaß § 17 FrG 1993 zufolge des § 9 Abs 1 AsylG 1991 nicht anwendbar sei, ist nicht zielführend, da die vorläufige Aufenthaltsberechtigung gemäß § 7 Abs 1 AsylG 1991 nur jenem Asylwerber zukommt, "der gemäß § 6 AsylG 1991 eingereist ist". Der Fremde fällt nicht unter § 6 Abs 1 AsylG 1991, weil er nicht direkt aus dem Staat gekommen ist, in dem er behauptet, Verfolgung befürchten zu müssen (Irak); § 6 Abs 2 AsylG 1991 kommt nicht in Betracht, weil keine Anhaltspunkte vorliegen, daß dem Fremden die Einreise formlos gestattet worden wäre (Hinweis E 25.11.1994, 94/02/0312; E 29.7.1993, 93/18/0309).