RS Vwgh 1994/12/15 94/19/1246

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.12.1994
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §24 Abs2;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):94/19/1248 94/19/1247

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 91/19/0271 B 16. Dezember 1991 RS 2

Stammrechtssatz

Ist eine Beschwerde ohne weiteres Verfahren als unzulässig zurückzuweisen, dann erübrigt es sich, den Beschwerdeführer gem § 34 Abs 2 VwGG unter Zurückstellung der Beschwerde aufzufordern, den formellen Mangel des Fehlens der Unterschrift eines Rechtsanwaltes (§ 24 Abs 2 VwGG) zu beseitigen (Hinweis B 18.9.1950, 1239/50, VwSlg 1628 A/1950).

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH AllgemeinMängelbehebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994191246.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten