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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §24 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):94/19/1248 94/19/1247Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 91/19/0271 B 16. Dezember 1991 RS 2Stammrechtssatz
Ist eine Beschwerde ohne weiteres Verfahren als unzulässig zurückzuweisen, dann erübrigt es sich, den Beschwerdeführer gem § 34 Abs 2 VwGG unter Zurückstellung der Beschwerde aufzufordern, den formellen Mangel des Fehlens der Unterschrift eines Rechtsanwaltes (§ 24 Abs 2 VwGG) zu beseitigen (Hinweis B 18.9.1950, 1239/50, VwSlg 1628 A/1950).
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH AllgemeinMängelbehebungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994191246.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
13.05.2010