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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §71 Abs1 Z1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 94/06/0189Rechtssatz
Eine der Grundvoraussetzungen einer ordnungsgemäßen Kanzleiorganisation ist, daß behördliche Erledigungen, deren Zustellung den Lauf von Rechtsmittelfristen auslösen, rasch und ohne besondere Schwierigkeiten dem jeweiligen Handakt, welcher über die Vorgänge in diesem Verfahren und über die bisher gesetzten Vertretungshandlungen des Rechtsanwaltes Auskunft gibt, zugeordnet werden können. Es kommt nicht darauf an, daß die "verläßliche Kanzleikraft" des Rechtsanwaltes die Zuordnung des Bescheides zum Handakt des Rechtsanwaltes nicht vornehmen konnte; von Interesse für das Wiedereinsetzungsverfahren ist allein die Angabe der Gründe, aus denen der Kanzleikraft diese Zuordnung nicht möglich war. Wenn eine Behörde dem äußeren Anschein nach eine formal richtige Zustellung eines Bescheides mit Rückschein vornimmt und während der Frist von sechs Wochen ab der Zustellung weder eine Verwaltungsgerichtshofbeschwerde erhoben, noch Schritte unternommen werden, um die zunächst angenommene Fehlzustellung verläßlich zu verifizieren, so liegt darin ein grobes Verschulden, welches die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausschließt. Aus dem Umstand allein, daß der Bescheid in der Kanzlei des Beschwerdevertreters einem Handakt nicht zugeordnet werden konnte, dürfen ein (als Notar rechtskundiger) Bf, aber auch der Beschwerdevertreter nicht ohne weitere Erhebungen auf eine Unwirksamkeit der Zustellung schließen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994060154.X01Im RIS seit
03.04.2001