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L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §68 Abs1;Rechtssatz
Ein Neubau im Rechtssinn liegt dann vor, wenn es sich um ein Gebäude, für das bisher keine rechtskräftige Baubewilligung erteilt wurde, bzw für das nicht das Vorliegen eines alten Bestandes anzunehmen ist, handelt; wobei ein derartiges Gebäude auch dann als Neubau zu qualifizieren ist, wenn eine nachträgliche Baubewilligung erteilt werden soll.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994060060.X02Im RIS seit
02.07.2001