RS Vwgh 1994/12/15 94/06/0060

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Veröffentlicht am 15.12.1994
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Index

L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Tirol
L82000 Bauordnung
L82007 Bauordnung Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs1;
BauO Tir 1989 §25 lita;
BauO Tir 1989 §3 Abs5;
BauO Tir 1989 §31 Abs9;
BauRallg;

Rechtssatz

Ein Neubau im Rechtssinn liegt dann vor, wenn es sich um ein Gebäude, für das bisher keine rechtskräftige Baubewilligung erteilt wurde, bzw für das nicht das Vorliegen eines alten Bestandes anzunehmen ist, handelt; wobei ein derartiges Gebäude auch dann als Neubau zu qualifizieren ist, wenn eine nachträgliche Baubewilligung erteilt werden soll.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994060060.X02

Im RIS seit

02.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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