Das Mitspracherecht der Nachbarn ist, soweit Bestimmungen des Slbg BauTG in Betracht kommen, auf die im § 62 Slbg BauTG taxativ aufgezählten subjektiv-öffentlichen Rechte beschränkt (Hinweis E 11.2.1994, 93/06/0164).
Schlagworte Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Person des Bescheidadressaten