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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
SVDolmG 1975 §4 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):94/19/1248 94/19/1247Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH B 1994/05/19 94/19/1001 1Stammrechtssatz
Die Einrichtung des allgemein beeideten Sachverständigen (Dolmetscher) stellt ein ausschließliches Anliegen der Rechtspflege und nicht ein solches des einzelnen Sachverständigen (Dolmetscher) dar. Das SVDolmG regelt nämlich nicht die Ausübungsbefugnis bzw Berechtigung zur Erwerbstätigkeit als Dolmetscher (Sachverständiger), sondern nur die Beeidigung und die Eintragung von Dolmetschern (Sachverständigen); diese Beeidigung und Eintragung in Listen soll die sonst in jedem Einzelfall notwendige Eidesleistung (Wiederholung des Eides) ersparen und den Gerichten Verzeichnisse geeigneter Sachverständiger (Dolmetscher) als Hilfsmittel liefern. Wie auch bereits vor Geltung des SVDolmG besteht jedoch auf die Eintragung in die Dolmetscherliste (Sachverständigenliste) kein Rechtsanspruch des Antragstellers, sondern das Tätigwerden als Sachverständiger (Dolmetscher) ist gegebenfalls - soweit dies in gesetzlichen Bestimmungen vorgesehen ist (zB: § 353 ZPO) - eine öffentlich-rechtliche Pflicht (Hinweis B 25.2.1987, 87/01/0027). Da die Wahrnehmung öffentlicher Interessen allein der Behörde obliegt, fehlt es an einer Möglichkeit, daß der Bf durch die beanstandeten Eintragungen von dritten Personen in die Dolmetscherliste in der eigenen rechtlichen Interessensphäre verletzt worden sein konnte (Hinweis B VS 2.7.1981, Z 671, 672/80, VwSlg 10511 A/1981). Danach braucht auf die Frage, ob den bekämpften Eintragungen in die Dolmetscherliste überhaupt Bescheidcharakter zukommt (vgl Krammer-Schmidt, SDG - GebAG/2, 29 Anm 19) nicht mehr weiter eingegangen zu werden.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994191246.X03Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
13.05.2010