RS Vwgh 1994/12/15 94/06/0153

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Veröffentlicht am 15.12.1994
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Index

L80008 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Vorarlberg
L82000 Bauordnung

Norm

BauRallg;
RPG Vlbg 1973 §2 Abs2 litc;
RPG Vlbg 1973 §2;
RPG Vlbg 1973 §30;
RPG Vlbg 1973 §34 Abs2 lita;

Rechtssatz

Soll eine Verordnung, mit der eine Baunutzungszahl festgesetzt worden ist, der Verwirklichung des Raumplanungszieles des § 2 Abs 2 lit c Vlbg RPG dienen, da die betreffende Gemeinde bestrebt ist, iS der Gewährleistung gesunder Lebensbedingungen, Wohnbedingungen und Arbeitsbedingungen sowie der Sicherung des Fremdenverkehrs eine übergebührliche Ausnutzung der Vorhandenen Bauflächen zu verhindern und durch Festsetzung von Baunutzungszahlen, gestaffelt in Randgebiete (50 Prozent), in zentral gelegene Gebiete (75 Prozent) eine Steuerung der Ausnützung von Grundflächen zu gewährleisten, würde sich durch eine Abtrennung die Baunutzung eines Grundstückes zwangsläufig erhöhen und würde sich durch eine Zuschreibung zu einem anderen Grundstück in der Folge für dieses Grundstück ausgehend von der im Ausmaß der Abschreibung vergrößerten Fläche die Möglichkeit der Errichtung eines größeren Baukörpers ergeben, so läuft die Abschreibung des Grundstücksteiles von dem erstgenannten Grundstück, das bereits zwar rechtmäßig, weil die Baubewilligung zu einem Zeitpunkt erteilt wurde, zu dem eine Begrenzung der Baunutzungszahl noch nicht durch Verordnung festgesetzt war, bebaut wurde, somit dem von der Gemeinde angestrebten Raumplanungsziel, durch Erhaltung von Freiräumen die Lebensbedingungen nicht zu verschlechtern, zuwider.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994060153.X03

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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