RS Vwgh 1994/12/15 93/15/0149

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Veröffentlicht am 15.12.1994
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
33 Bewertungsrecht

Norm

BewG 1955 §57 Abs1;
BewG 1955 §62 Abs1;
BewG 1955 §64 Abs1;
EStG 1972 §14;
EStG 1988 §14;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):93/15/0152 93/15/0213 93/15/0153

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/12/15 93/15/0151 2

Stammrechtssatz

Die zur Deckung der Abfertigungsrücklage angeschafften Wertpapiere sind bei der Bewertung unter den Besitzposten zu veranschlagen; aus einer Regelung, wonach bestimmt qualifizierte Schulden nicht abzugsfähig sind, ergibt sich nicht, daß zum Betriebsvermögen gehörende Aktiva nicht zu berücksichtigen sind (Hinweis: E 22.3.1993, 93/13/0034).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993150149.X01

Im RIS seit

14.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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