Index
32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §289 Abs1;Rechtssatz
§ 289 Abs 1 BAO normiert, daß die Berufungsbehörde in der Sache selbst zu entscheiden, also auch einer von der Rechtsansicht der Behörde erster Instanz abweichenden Rechtsansicht zum Durchbruch zu verhelfen hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993150002.X02Im RIS seit
20.11.2000