RS Vwgh 1994/12/15 93/15/0002

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Veröffentlicht am 15.12.1994
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §289 Abs1;
BAO §289 Abs2;

Rechtssatz

§ 289 Abs 1 BAO normiert, daß die Berufungsbehörde in der Sache selbst zu entscheiden, also auch einer von der Rechtsansicht der Behörde erster Instanz abweichenden Rechtsansicht zum Durchbruch zu verhelfen hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993150002.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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