RS Vwgh 1994/12/15 94/19/0698

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Veröffentlicht am 15.12.1994
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/10 Auskunftspflicht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AuskunftspflichtG 1987 §1 Abs1;
AVG §39 Abs2;
B-VG Art20 Abs3;
B-VG Art20 Abs4;

Rechtssatz

Vor dem Hintergrund des Art 20 Abs 3 B-VG, wonach nicht jedes Geheimhaltungsinteresse einer Gebietskörperschaft, sondern nur die hier taxativ aufgezählten Interessen eine Geheimhaltung rechtfertigen, ist es Aufgabe der Behörde, deren Organe um die Erteilung einer gemäß Art 20 Abs 3 B-VG geheimzuhaltenden Auskunft ersucht worden sind, darzulegen, aus welchen Gründen ein von Art 20 Abs 3 B-VG erfaßtes Interesse an der Geheimhaltung der begehrten Auskunft besteht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994190698.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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