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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AuskunftspflichtG 1987 §1 Abs1;Rechtssatz
Vor dem Hintergrund des Art 20 Abs 3 B-VG, wonach nicht jedes Geheimhaltungsinteresse einer Gebietskörperschaft, sondern nur die hier taxativ aufgezählten Interessen eine Geheimhaltung rechtfertigen, ist es Aufgabe der Behörde, deren Organe um die Erteilung einer gemäß Art 20 Abs 3 B-VG geheimzuhaltenden Auskunft ersucht worden sind, darzulegen, aus welchen Gründen ein von Art 20 Abs 3 B-VG erfaßtes Interesse an der Geheimhaltung der begehrten Auskunft besteht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994190698.X03Im RIS seit
20.11.2000