RS Vwgh 1994/12/15 93/15/0151

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Veröffentlicht am 15.12.1994
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33 Bewertungsrecht

Norm

BewG 1955 §16 Abs2;
BewG 1955 §16 Abs5;

Rechtssatz

Die den Vervielfachern zugrundegelegte Annahme einer bestimmten Lebenserwartung ist unwiderlegbar. Untersuchungen über die mutmaßliche von den Annahmen des Gesetzes (den Kapitalisierungsfaktoren nicht entsprechende) abweichende Lebensdauer sind unzulässig. Die Vervielfacher sind sohin zwingend, und zwar selbst dann, wenn am Bewertungsstichtag eine kürzere Lebenszeit zu vermuten ist, oder nach dem Bewertungsstichtag etwa durch Tod eine Verkürzung der Lebenszeit gegenüber den Annahmen des Gesetzes sogar erwiesen ist. Wenn auch den Vervielfachern des § 16 Abs 2 BewG allgemeine Feststellungen durchschnittlicher Lebenserwartung zugrunde liegen, so ist doch der Nachweis eines vom Kapitalwert abweichenden gemeinen Wertes mit der Begründung, es sei mit einer kürzeren oder längeren Lebensdauer zu rechnen, als dies den Vervielfachern des § 16 Abs 2 BewG entspreche, nicht zulässig (Stoll, Rentenbesteuerung3, 62, 72).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993150151.X12

Im RIS seit

14.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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