Index
50 GewerberechtNorm
B-VG Art141 Abs1 lita VfGG §68 Abs1 HandelskammerG §91Leitsatz
Zurückweisung einer Wahlanfechtung betreffend die Handelskammerwahl 1990 vom 22. und 23. April 1990 mangels Erschöpfung des InstanzenzugesRechtssatz
Einen, die unmittelbare Anfechtung der Handelskammerwahl beim Verfassungsgerichtshof ausschließenden Instanzenzug richtet §91 HandelskammerG ein (di. Einspruch, Beschwerde an den Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie).
Die Bestimmungen bieten keinen Anhaltspunkt für die Annahme, daß administrative Einsprüche etwa nur gegen die ziffernmäßige Richtigkeit der Ermittlung des Wahlergebnisses möglich wären. Vielmehr ist der Instanzenzug zur Geltendmachung sämtlicher Rechtswidrigkeiten des Wahlverfahrens im Sinne des §68 Abs1 VfGG vorgesehen. Dieser Instanzenzug ist nicht erschöpft.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Wahlen, berufliche Vertretungen, HandelskammernEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1990:WI1.1990Dokumentnummer
JFR_10099075_90W00I01_01