RS Vwgh 1994/12/15 93/06/0187

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Veröffentlicht am 15.12.1994
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §58 Abs1;
B-VG Art130 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Zwar ist auch das Erfordernis, daß ein Bescheid einen Spruch enthalten muß, nicht streng formal auszulegen, sondern der normative Abspruch unter Umständen auch aus der Formulierung erschließbar, doch muß sich der Wille der Behörde, in einer Verwaltungssache hoheitlich abzusprechen, eindeutig aus der Erledigung ergeben (Hinweis B VS 15.12.1977, 934 und 1223/73, VwSlg 9458 A/1977).

Schlagworte

Bescheidcharakter Bescheidbegriff Inhaltliche Erfordernisse Beschwerde Einhaltung der Formvorschriften Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidbegriff Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993060187.X01

Im RIS seit

25.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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