RS Vwgh 1994/12/15 93/15/0151

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Veröffentlicht am 15.12.1994
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33 Bewertungsrecht

Norm

BewG 1955 §16 Abs2;
BewG 1955 §16 Abs5;

Rechtssatz

Die Bewertung einer Pensionsrückstellung nach versicherungsmathematischen Methoden trägt den tatsächlichen wirtschaftlichen Gegebenheiten besser Rechnung als eine Bewertung nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes (Hinweis: E 11.3.1975, 1840/74, VwSlg 4808 F/1975); unter diesem Gesichtspunkt vorgetragene Forderungen nach der Anwendung versicherungsmathematischer Methoden unter dem Gesichtspunkt einer kürzeren oder längeren Lebensdauer erweisen sich jedoch als so lange als in den Bereich rechtspolitischer Forderungen zu verweisende Überlegungen, als der Gesetzgeber dem nicht selbst durch entsprechende Maßnahmen Rechnung trägt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993150151.X10

Im RIS seit

14.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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