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10/10 GrundrechteNorm
BStG 1971 §17;Rechtssatz
Aus dem Grundsatz der Eingriffsminimierung im Enteignungsverfahren ist abzuleiten, daß im Enteignungsverfahren nur jene Grundstücksteile oder Gebäudeteile beansprucht werden dürfen, welche für die projektierte Baumaßnahme selbst erforderlich sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994060150.X03Im RIS seit
27.03.2001Zuletzt aktualisiert am
09.06.2010