RS Vwgh 1994/12/15 94/06/0150

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Veröffentlicht am 15.12.1994
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Index

10/10 Grundrechte
19/05 Menschenrechte
96/01 Bundesstraßengesetz

Norm

BStG 1971 §17;
BStG 1971 §20 Abs1;
MRKZP 01te Art1;
StGG Art5;

Rechtssatz

Aus dem Grundsatz der Eingriffsminimierung im Enteignungsverfahren ist abzuleiten, daß im Enteignungsverfahren nur jene Grundstücksteile oder Gebäudeteile beansprucht werden dürfen, welche für die projektierte Baumaßnahme selbst erforderlich sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994060150.X03

Im RIS seit

27.03.2001

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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