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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §34Leitsatz
Bewilligung der Wiederaufnahme eines Verfahrens; Aufhebung des Beschlusses über die Zurückweisung einer Beschwerde wegen Versäumung der BeschwerdefristRechtssatz
Die Beantwortung einer Anfrage an den Leiter des Postamtes Eisenstadt (Aufgabepostamt der Beschwerde) bestätigte, daß die Beschwerde - der bisherigen Aktenlage zuwider - schon am 15. Dezember 1989 aufgegeben worden war. Auf Grund dieser Stellungnahme sieht es der Verfassungsgerichtshof als erwiesen an, daß die Beschwerde tatsächlich an diesem Tag zur Post gegeben und folglich rechtzeitig eingebracht wurde.
Der Verfassungsgerichtshof wertet diesen - innerhalb der Notfrist von einem Monat gemäß §534 Abs1 und Abs2 Z4 ZPO geltend gemachten - Umstand als neues Beweismittel im Sinn des §530 Abs1 Z7 ZPO, das geeignet gewesen wäre, die Zurückweisung der Beschwerde zu verhindern: Es hätte daher eine günstigere Entscheidung in der Hauptsache herbeiführen können (vgl VfSlg 899/1927).
Schlagworte
VfGH / WiederaufnahmeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1990:B554.1990Dokumentnummer
JFR_10099075_90B00554_01