RS Vwgh 1994/12/15 91/06/0074

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Veröffentlicht am 15.12.1994
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Index

L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Tirol
L82000 Bauordnung
L82007 Bauordnung Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §66 Abs4;
AVG §8;
BauO Tir 1989 §30 Abs4;
BauRallg;

Rechtssatz

Nach der Tir BauO 1989 erwachsen Nachbarn aus baurechtlichen Normen über die Frage der Berechtigung des Bauwerbers (Zustimmung des Grundeigentümers) zur Stellung eines Bauansuchens keine subjektiven öffentlichen Rechte. Demnach kann der Nachbar das Fehlen eines Eigentumsnachweises des Bauwerbers an den zu verbauenden Grundflächen oder der Zustimmung des Grundstückeigentümers nicht mit Erfolg geltend

machen, weil er in der Eigentumsfrage überhaupt kein Mitspracherecht besitzt (Hinweis Hauer, Der Nachbar im Baurecht, dritte Auflage, S 228, 3). Gleiches gilt auch für den Fall, daß die Baubehörde den Baubescheid nicht nur gegenüber dem Antragsteller, sondern auch gegenüber einer Person erläßt, die keinen Antrag gestellt hat. Allfällige Rechtswidrigkeiten dieser Art können demnach Rechte des Nachbarn von vornherein nicht verletzen.

Schlagworte

Rechtsverletzung sonstige FälleGrundsätzliches zur Rechtmäßigkeit und zur RechtsverletzungsmöglichkeitBesondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1991060074.X02

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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