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L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §56;Rechtssatz
Nach der Tir BauO 1989 erwachsen Nachbarn aus baurechtlichen Normen über die Frage der Berechtigung des Bauwerbers (Zustimmung des Grundeigentümers) zur Stellung eines Bauansuchens keine subjektiven öffentlichen Rechte. Demnach kann der Nachbar das Fehlen eines Eigentumsnachweises des Bauwerbers an den zu verbauenden Grundflächen oder der Zustimmung des Grundstückeigentümers nicht mit Erfolg geltend
machen, weil er in der Eigentumsfrage überhaupt kein Mitspracherecht besitzt (Hinweis Hauer, Der Nachbar im Baurecht, dritte Auflage, S 228, 3). Gleiches gilt auch für den Fall, daß die Baubehörde den Baubescheid nicht nur gegenüber dem Antragsteller, sondern auch gegenüber einer Person erläßt, die keinen Antrag gestellt hat. Allfällige Rechtswidrigkeiten dieser Art können demnach Rechte des Nachbarn von vornherein nicht verletzen.
Schlagworte
Rechtsverletzung sonstige FälleGrundsätzliches zur Rechtmäßigkeit und zur RechtsverletzungsmöglichkeitBesondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des BerufungsbescheidesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1991060074.X02Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
01.03.2011