RS Vwgh 1994/12/15 94/06/0060

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Veröffentlicht am 15.12.1994
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Index

L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Tirol
L82000 Bauordnung
L82007 Bauordnung Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
BauO Tir 1989 §27;
BauO Tir 1989 §31;
BauRallg;

Rechtssatz

Der Tiroler Landesgesetzgeber hat in der Tir BauO 1989 keine Regelungen normiert, wonach es entweder unzulässig wäre, für ein und denselben Bauplatz mehrere Projekte zur Genehmigung einzureichen, noch hat er von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, das Einbringen eines neuen Bauansuchens mit dem Erlöschen allfälliger bis dahin erteilter Baubewilligungen zu verknüpfen.

Schlagworte

Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der Rechtskraft

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994060060.X01

Im RIS seit

02.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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