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L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §56;Rechtssatz
Der Tiroler Landesgesetzgeber hat in der Tir BauO 1989 keine Regelungen normiert, wonach es entweder unzulässig wäre, für ein und denselben Bauplatz mehrere Projekte zur Genehmigung einzureichen, noch hat er von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, das Einbringen eines neuen Bauansuchens mit dem Erlöschen allfälliger bis dahin erteilter Baubewilligungen zu verknüpfen.
Schlagworte
Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der RechtskraftEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994060060.X01Im RIS seit
02.07.2001