RS Vwgh 1994/12/15 94/06/0238

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Veröffentlicht am 15.12.1994
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Index

L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Tirol
L82000 Bauordnung
L82007 Bauordnung Tirol
10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ABGB §492;
ABGB §493;
AVG §8;
BauO Tir 1989 §30 Abs1;
BauO Tir 1989 §30 Abs3;
BauO Tir 1989 §31;
BauRallg;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Die "Ausdehnung" der durch einen Realteilungsvertrag dem vom Bauwerber verschiedenen Eigentümer eines zu bebauenden Grundstückes eingeräumten Dienstbarkeit des Gehens und Fahrens auf eine Reihe von Wohneinheiten ist weder eine von den Verwaltungsbehörden im Baubewilligungsverfahren zu beurteilende Frage, noch auch die rechtliche Folge der erteilten Baubewilligung. Mit der im Verwaltungsverfahren (hier: gemäß § 31 Tir BauO 1989) erteilten Baubewilligung wird lediglich die Bewilligung zur Errichtung des beantragten Projektes erteilt und damit über die Zulässigkeit der Errichtung aus baurechtlicher Sicht abgesprochen. Eine zivilrechtliche Wirkung derart, daß etwa der Realteilungsvertrag als geändert anzusehen wäre, kommt der Baubewilligung nicht zu. Die Frage, ob die Bewohner des zu errichteten Gebäudes ohne Änderung dieses Vertrages ebenfalls das Gehrecht und Fahrrecht haben, ist eine zivilrechtliche Frage. Die diesbezügliche Einwendung ist daher auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.

Schlagworte

Baurecht Grundeigentümer Rechtsnachfolger Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1 Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994060238.X02

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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