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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §177 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1994/01/25 90/14/0092 4 (Hier: Im Falle einer VwGH-Beschwerde hat die belangte Behörde die eingesehenen Werke den Verwaltungsakten anzuschließen; Hinweis E 15.9.1993, 91/13/0237; hier EStG 1988 anzuwenden).Stammrechtssatz
Erachtet die belangte Behörde ein Sachverständigengutachten über die Künstlereigenschaft eines Abgabepflichtigen als mangelhaft bzw unschlüssig, muß sie dessen Ergänzung verlangen oder, wenn dies nicht möglich ist, ein anderes Sachverständigengutachten einholen (Hinweis E 8.2.1989, 87/13/0095). Dabei wird darauf zu achten sein, daß der Sachverständigenkommission jedenfalls alle jene Arbeiten vorgelegt werden, die im Zuge der mündlichen Verhandlung der belangten Behörde präsentiert worden sind. (Hier: Gutachten der Sachverständigenkommission beim Bundesministerium für Unterricht und Kunst über die Künstlereigenschaft eines Graphikers.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993150140.X01Im RIS seit
20.11.2000