RS Vwgh 1994/12/15 91/06/0065

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Veröffentlicht am 15.12.1994
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Index

L82000 Bauordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs1;
AVG §8;
BauRallg;

Rechtssatz

Ein Nachbar besitzt als Partei des Verfahrens grundsätzlich das Recht, daß eine zu seinen Gunsten entschiedene Bausache nicht neuerlich aufgerollt wird; Ansuchen, die offenbar die Aufrollung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezwecken, sind wegen entschiedener Sache zurückzuweisen (Hinweis Hauer, Der Nachbar im Baurecht, dritte Auflage S 220 ff).

Schlagworte

Zurückweisung wegen entschiedener Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1991060065.X01

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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