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L82000 BauordnungNorm
AVG §68 Abs1;Rechtssatz
Ein Nachbar besitzt als Partei des Verfahrens grundsätzlich das Recht, daß eine zu seinen Gunsten entschiedene Bausache nicht neuerlich aufgerollt wird; Ansuchen, die offenbar die Aufrollung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezwecken, sind wegen entschiedener Sache zurückzuweisen (Hinweis Hauer, Der Nachbar im Baurecht, dritte Auflage S 220 ff).
Schlagworte
Zurückweisung wegen entschiedener SacheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1991060065.X01Im RIS seit
03.05.2001