RS Vwgh 1994/12/16 93/17/0110

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.12.1994
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Index

L37039 Lustbarkeitsabgabe Vergnügungssteuer Wien
34 Monopole

Norm

GSpG 1989 §3;
VergnügungssteuerG Wr 1987 §6 Abs4;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 93/17/0111 E 16. Dezember 1994 93/17/0112 E 16. Dezember 1994 93/17/0113 E 16. Dezember 1994

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/10/21 92/17/0179 3 Verstärkter Senat

Stammrechtssatz

§ 3 des Glücksspielgesetzes 1989, BGBl Nr 620, behält das Recht zur Durchführung von Glücksspielen, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt wird, dem Bund vor, sagt jedoch nichts über die abgabenrechtliche Seite der Durchführung von Glücksspielen aus. Es kommt daher hinsichtlich der Vergnügungssteuerpflicht nicht darauf an, ob das gegenständliche Spiel allenfalls dem Glücksspielmonopol unterliegt oder nicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993170110.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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