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L37039 Lustbarkeitsabgabe Vergnügungssteuer WienNorm
GSpG 1989 §3;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 93/17/0111 E 16. Dezember 1994 93/17/0112 E 16. Dezember 1994 93/17/0113 E 16. Dezember 1994Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1994/10/21 92/17/0179 3 Verstärkter SenatStammrechtssatz
§ 3 des Glücksspielgesetzes 1989, BGBl Nr 620, behält das Recht zur Durchführung von Glücksspielen, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt wird, dem Bund vor, sagt jedoch nichts über die abgabenrechtliche Seite der Durchführung von Glücksspielen aus. Es kommt daher hinsichtlich der Vergnügungssteuerpflicht nicht darauf an, ob das gegenständliche Spiel allenfalls dem Glücksspielmonopol unterliegt oder nicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993170110.X03Im RIS seit
20.11.2000