RS Vwgh 1994/12/16 92/17/0208

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Veröffentlicht am 16.12.1994
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Index

L37039 Lustbarkeitsabgabe Vergnügungssteuer Wien
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/10 Grundrechte

Norm

B-VG Art7 Abs1;
StGG Art2;
VergnügungssteuerG Wr 1987 §6 Abs4;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 92/17/0209 E 16. Dezember 1994 92/17/0210 E 16. Dezember 1994

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/10/21 92/17/0179 6 Verstärkter Senat

Stammrechtssatz

Weicht der verhältnismäßig geringe Wert der durch den Automaten ausgegebenen Waren vom Betrag des erforderlichen Geldeinwurfes nicht so weit ab, daß von einem Gewinn gesprochen werden könnte, so findet das Gerät im Normalfall nicht als "Glücksspielgerät" Verwendung. Daher kommt eine Anwendung des § 6 Abs 4 zweiter Fall Wr VergnügungssteuerG 1987 - ebenso übrigens wie auch des ersten Falls dieser Gesetzesstelle - diesfalls nicht in Betracht (hier: bei Geräten der Type "Talismat" ist gegen einen Einwurf von S 10,-- bzw S 20,-- ein Gewinn kleiner Schlüsselanhänger, Feuerzeuge, Plastikuhren möglich). Jedoch wäre § 6 Abs 4 erster und zweiter Fall des Gesetzes heranzuziehen, wenn ein den Einsatz im Wert übersteigender Hauptgewinn in Aussicht gestellt würde. Nur dieses Auslegungsergebnis erweist sich als verfassungskonform. Die gleiche Behandlung von derart ungleichen Sachverhalten wie dem hier gegenständlichen Apparat auf der einen und echten Glücksspielgeräten ("einarmigen Banditen") auf der anderen Seite verstieße nämlich gegen das auch den Gesetzgeber bindende Gleichheitsgebot (Sachlichkeitsgebot). In diesem Auslegungsergebnis wird der VwGH weiters durch den Umstand bestärkt, daß bei Geräten der Type "Talismat" der vom historischen Gesetzgeber betonte Aspekt des Jugendschutzes nicht zum Tragen kommt. Außerdem wurde die Höhe der Besteuerung offenkundig nach der Gefährlichkeit der Apparate für den potentiellen Benützerkreis bemessen, wobei es auf der Hand liegt, daß diesbezüglich die gegenständlichen Talismate mit Apparaten, durch die aggressive Handlungen dargestellt werden, nicht verglichen werden können. Der VwGH vermag daher seine Rechtsmeinung, daß die Talismate generell unter die Bestimmung des § 6 Abs 4 zweiter Fall Wr VergnügungssteuerG 1987 zu subsumieren sind, nicht aufrechtzuerhalten .

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992170208.X05

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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