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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56;Rechtssatz
Der VwGH ist der Auffassung, daß eine bloß behördeninterne Tatsachenfeststellung keine die Rechtslage des Betroffenen gestaltende Rechtswirkung hat. Es würde zu einem sachlich nicht rechtfertigbaren Ergebnis führen, ginge man davon aus, es wäre bei Normen, die dem Einzelnen ein Gestaltungsrecht einräumen, unerheblich, ob der Rechtsunterworfene überhaupt die MÖGLICHKEIT der Kenntnis der dafür bestimmenden rechtserheblichen Tatsachen hat. Ist für das Gestaltungsrecht des Berechtigten nicht die Tatsache der Veränderung bestimmend, sondern die von der Behörde getroffene Feststellung, so hat die Behörde die "Feststellung" der im § 70 Abs 1 zweiter Satz BrennereiO bezeichneten Veränderungen dem Brennereibesitzer auch mitzuteilen. Aus § 2 lit b BAO folgt, daß die Behörde im Grunde des § 92 Abs 1 lit b BAO, wonach Erledigungen einer Abgabenbehörde als Bescheide zu erlassen sind, wenn sie für einzelne Personen abgabenrechtlich bedeutsame Tatsachen feststellen, diese Feststellung bescheidmäßig zu treffen hat.
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1991170094.X05Im RIS seit
11.07.2001