Wird der während anhängiger Säumnisbeschwerde außerhalb der Nachfrist des § 36 Abs 2 VwGG erlassene Bescheid einer Behörde durch rechtskräftigen aufsichtsbehördlichen Bescheid aus anderen Gründen als dem der Unzuständigkeit der säumig gewesenen Behörde behoben (hier Behebung wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit), so ist aufgrund der Bindungswirkung des kassatorischen aufsichtsbehördlichen Bescheides (- die sich bei Erlassung bzw Überprüfung des Ersatzbescheides auf die Gemeindebehörden, die Vorstellungsbehörde selbst und den VwGH erstreckt - Hinweis: E 28.5.1993, 90/17/0122) ebenso von einer Beendigung der Säumnis auszugehen, wie wenn der Bescheid durch die zuständige Verwaltungsbehörde (also innerhalb der Frist des § 36 Abs 2 VwGG) nachgeholt und später von der Aufsichtsbehörde aus dem vorhin genannten Grund behoben worden wäre. In beiden Fällen beginnt daher die Entscheidungsfrist neu zu laufen (Hinweis: B 7.7.1983, 83/08/0102, ZfVB 1984/2/687 = AnwBl 1983, 717); die Wiederaufnahme des zwischenzeitig eingestellten Säumnisverfahrens vor dem VwGH ist im letztgenannten Fall auch deshalb nicht statthaft, weil sich die Annahme verbietet, daß durch die Aufhebung des nachgeholten Bescheides eine Zuständigkeit des VwGH "wieder auflebt", die im Zeitpunkt der Bescheidnachholung gar nicht gegeben war.