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L36056 Kriegsopferabgabe Behindertenabgabe SteiermarkNorm
AVG §59 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):94/17/0472 94/17/0471Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH B 1994/06/23 94/17/0135 2 (hier: keine Rechtswidrigkeit liegt darin, daß nicht zur Gänze über den Berufungsgegenstand (Vorschreibung von Lustbarkeitsabgabe und Lustbarkeitsabgabezuschlag) entschieden wurde)Stammrechtssatz
Ausgehend von der Gestaltungswirkung des Erkenntnisses des VfGH vom 15.12.1993, G 230-232/93, besteht eine gesetzliche Ermächtigung zur Vorschreibung eines Lustbarkeitsabgabezuschlages nicht (mehr). Die im Instanzenzug erfolgte Vorschreibung (nur) der Lustbarkeitsabgabe war somit auch einem gesonderten Abspruch zugänglich.
Schlagworte
Trennbarkeit gesonderter AbspruchOffenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Besondere Rechtsgebiete FinanzverwaltungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994170470.X01Im RIS seit
03.04.2001Zuletzt aktualisiert am
08.07.2009