RS Vwgh 1994/12/16 94/17/0470

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.12.1994
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Index

L36056 Kriegsopferabgabe Behindertenabgabe Steiermark
L37036 Lustbarkeitsabgabe Vergnügungssteuer Steiermark
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1;
LustbarkeitsabgabeG Stmk;
LustbarkeitsabgabeO Graz 1987;
LustbarkeitsabgabezuschlagsG Stmk;
VwGG §34 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):94/17/0472 94/17/0471

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1994/06/23 94/17/0135 2 (hier: keine Rechtswidrigkeit liegt darin, daß nicht zur Gänze über den Berufungsgegenstand (Vorschreibung von Lustbarkeitsabgabe und Lustbarkeitsabgabezuschlag) entschieden wurde)

Stammrechtssatz

Ausgehend von der Gestaltungswirkung des Erkenntnisses des VfGH vom 15.12.1993, G 230-232/93, besteht eine gesetzliche Ermächtigung zur Vorschreibung eines Lustbarkeitsabgabezuschlages nicht (mehr). Die im Instanzenzug erfolgte Vorschreibung (nur) der Lustbarkeitsabgabe war somit auch einem gesonderten Abspruch zugänglich.

Schlagworte

Trennbarkeit gesonderter AbspruchOffenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Besondere Rechtsgebiete Finanzverwaltung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994170470.X01

Im RIS seit

03.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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