RS Vwgh 1994/12/16 94/17/0445

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.12.1994
beobachten
merken

Index

L36056 Kriegsopferabgabe Behindertenabgabe Steiermark
L37036 Lustbarkeitsabgabe Vergnügungssteuer Steiermark
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1;
B-VG Art140 Abs7;
LustbarkeitsabgabeG Stmk §14a;
LustbarkeitsabgabeO Graz 1987 §19;
LustbarkeitsabgabezuschlagsG Stmk;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/12/16 94/17/0438 1 (hier: Dem steht nicht entgegen, daß sich die Vorschreibung des Zuschlages ungeachtet der diesbezüglichen Bestimmung in der Grazer LustbarkeitsabgabeO 1987 unmittelbar auf das Gesetz stützt und die diesbezüglichen Verordnungsbestimmungen nur die rechnerische Beziehung zwischen Abgabe und Zuschlag im Einzelfall ausdrücken)

Stammrechtssatz

Mit E vom 15.12.1993, G 230-232/93-8, hat der VfGH das Stmk LustbarkeitsabgezuschlagsG, LGBl 1950/38, als verfassungswidrig aufgehoben und dabei ausgesprochen, daß frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Wirksamkeit treten und das aufgehobene Gesetz nicht mehr anzuwenden ist. Da der zuletzt genannte Ausspruch des VfGH die Anwendung des Stmk LustbarkeitsabgabezuschlagsG auch im Beschwerdefall ausschließt (Hinweis: E VS 17.12.1979, 2555/77, VwSlg 9994 A/1979), erweist sich der angefochtene Bescheid schon deshalb als inhaltlich rechtswidrig, weil mit ihm im Instanzenzug die Lustbarkeitsabgabe inklusive 20 Prozent Kriegsopferzuschlag festgesetzt wurde und der Ausspruch über die Festsetzung des Zuschlages von jenem über die Festsetzung der Abgabe nicht trennbar ist. Die diesbezüglichen Bestimmungen der Grazer LustbarkeitsabgabeO 1987 haben jedoch durch die Aufhebung des Gesetzes jedenfalls ihre Anwendbarkeit verloren (Hinweis: E 20.3.1981, 1727/79, VwSlg 10400 A/1981).

Schlagworte

Trennbarkeit gesonderter Abspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994170445.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten