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L36056 Kriegsopferabgabe Behindertenabgabe SteiermarkNorm
AVG §59 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1994/12/16 94/17/0438 1 (hier: Dem steht nicht entgegen, daß sich die Vorschreibung des Zuschlages ungeachtet der diesbezüglichen Bestimmung in der Grazer LustbarkeitsabgabeO 1987 unmittelbar auf das Gesetz stützt und die diesbezüglichen Verordnungsbestimmungen nur die rechnerische Beziehung zwischen Abgabe und Zuschlag im Einzelfall ausdrücken)Stammrechtssatz
Mit E vom 15.12.1993, G 230-232/93-8, hat der VfGH das Stmk LustbarkeitsabgezuschlagsG, LGBl 1950/38, als verfassungswidrig aufgehoben und dabei ausgesprochen, daß frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Wirksamkeit treten und das aufgehobene Gesetz nicht mehr anzuwenden ist. Da der zuletzt genannte Ausspruch des VfGH die Anwendung des Stmk LustbarkeitsabgabezuschlagsG auch im Beschwerdefall ausschließt (Hinweis: E VS 17.12.1979, 2555/77, VwSlg 9994 A/1979), erweist sich der angefochtene Bescheid schon deshalb als inhaltlich rechtswidrig, weil mit ihm im Instanzenzug die Lustbarkeitsabgabe inklusive 20 Prozent Kriegsopferzuschlag festgesetzt wurde und der Ausspruch über die Festsetzung des Zuschlages von jenem über die Festsetzung der Abgabe nicht trennbar ist. Die diesbezüglichen Bestimmungen der Grazer LustbarkeitsabgabeO 1987 haben jedoch durch die Aufhebung des Gesetzes jedenfalls ihre Anwendbarkeit verloren (Hinweis: E 20.3.1981, 1727/79, VwSlg 10400 A/1981).
Schlagworte
Trennbarkeit gesonderter AbspruchEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994170445.X01Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
08.07.2009