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L10106 Stadtrecht SteiermarkNorm
AVG §1;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):94/17/0109 B 16. Dezember 1994 94/17/0108 B 16. Dezember 1994Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH B 1990/07/06 90/03/0150 1 (hier: Säumnisbeschwerde gegen Stmk LReg, deren Zuständigkeit zur Entscheidung über die Berufung gegen die Vorschreibung eines Lustbarkeitszuschlages im Berufungsbescheid der Stadtgemeinde Graz festgehalten wird, ist als unzulässig zurückzuweisen; Instanzenzug nach § 48 Stmk LAO an die LReg aufgrund der Aufhebung des Stmk LustbarkeitsabgabezuschlagsG durch E VfGH 15.12.1993, G 230-232/93, nicht gegeben).Stammrechtssatz
Dem Stadtsenat obliegt nach dem Statut Graz nur die Besorgung der Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches mit der im § 61 Statut Graz genannten Ausnahme. Der Instanzenzug geht zufolge § 100 Abs 1 Statut Graz an den Gemeinderat, und zwar selbst dann, wenn die Unterbehörde zu Unrecht eine Zuständigkeit für sich in Anspruch genommen hat
(Hinweis E 13.5.1963, 1484/61, VwSlg 6028 A/1963).
Schlagworte
Anrufung der obersten BehördeInstanzenzugInstanzenzug Zuständigkeit Besondere RechtsgebieteOffenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Besondere Rechtsgebiete Gemeinderecht und BaurechtOffenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Allgemein Allgemeine VerwaltungsverfahrensgesetzeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994170106.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
08.07.2009