RS Vwgh 1994/12/16 94/17/0106

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.12.1994
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Index

L10106 Stadtrecht Steiermark
L34006 Abgabenordnung Steiermark
L36056 Kriegsopferabgabe Behindertenabgabe Steiermark
L37036 Lustbarkeitsabgabe Vergnügungssteuer Steiermark
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §1;
AVG §2;
AVG §63 Abs1;
LAO Stmk 1963 §48;
LustbarkeitsabgabezuschlagsG Stmk;
Statut Graz 1967 §100 Abs1;
Statut Graz 1967 §61;
VwGG §27;
VwGG §34 Abs1;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):94/17/0109 B 16. Dezember 1994 94/17/0108 B 16. Dezember 1994

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1990/07/06 90/03/0150 1 (hier: Säumnisbeschwerde gegen Stmk LReg, deren Zuständigkeit zur Entscheidung über die Berufung gegen die Vorschreibung eines Lustbarkeitszuschlages im Berufungsbescheid der Stadtgemeinde Graz festgehalten wird, ist als unzulässig zurückzuweisen; Instanzenzug nach § 48 Stmk LAO an die LReg aufgrund der Aufhebung des Stmk LustbarkeitsabgabezuschlagsG durch E VfGH 15.12.1993, G 230-232/93, nicht gegeben).

Stammrechtssatz

Dem Stadtsenat obliegt nach dem Statut Graz nur die Besorgung der Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches mit der im § 61 Statut Graz genannten Ausnahme. Der Instanzenzug geht zufolge § 100 Abs 1 Statut Graz an den Gemeinderat, und zwar selbst dann, wenn die Unterbehörde zu Unrecht eine Zuständigkeit für sich in Anspruch genommen hat

(Hinweis E 13.5.1963, 1484/61, VwSlg 6028 A/1963).

Schlagworte

Anrufung der obersten BehördeInstanzenzugInstanzenzug Zuständigkeit Besondere RechtsgebieteOffenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Besondere Rechtsgebiete Gemeinderecht und BaurechtOffenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Allgemein Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetze

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994170106.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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