RS Vwgh 1994/12/16 93/17/0420

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Veröffentlicht am 16.12.1994
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L34009 Abgabenordnung Wien
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §212 Abs1;
BAO §289 Abs1;
LAO Wr 1962 §160 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/06/03 91/13/0127 1 (hier: dies gilt auch nach zwangsweiser Hereinbringung; Hinweis E 10.3.1966, 1823, 1824/65).

Stammrechtssatz

Tatbestandsvoraussetzung der Bewilligung einer Zahlungserleichterung nach § 212 Abs 1 BAO ist auch der Umstand, daß hinsichtlich der betroffenen Abgaben Einbringungsmaßnahmen in Betracht kommen. Diese Voraussetzung muß auch zum Zeitpunkt der Entscheidung der funktional zuständigen Abgabenbehörde noch vorliegen, sodaß der Anspruch auf Gewährung von Zahlungserleichterungen dann zu verneinen ist, wenn die zum Antragszeitpunkt bestandene Möglichkeit von Einbringungsmaßnahmen vor der letztinstanzlichen Entscheidung der Abgabenbehörde über das Ansuchen um Zahlungserleichterung aus welchen Gründen immer weggefallen ist

(Hinweis E 30.11.1989, 88/13/0213; E 11.3.1981, 13/0958/79 und 81/13/0042). Eine Sachentscheidung über das Stundungsbegehren, die der Berufungsbehörde gemäß § 289 Abs 1 BAO obliegt, kann im konkreten Fall deshalb nicht in einer Stundungsbewilligung bestehen, weil für bereits entrichtete Abgaben ein Hinausschieben der Entrichtung iSd § 212 Abs 1 BAO nicht mehr in Betracht kommt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993170420.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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