RS Vwgh 1994/12/19 93/10/0083

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Veröffentlicht am 19.12.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
EGVG 1991 Art9 Abs1 Z5;
VStG §44a Z1;

Rechtssatz

Der im Schuldspruch enthaltene Vorwurf, der Besch habe das Entgelt für die Fahrt mit der U-Bahn nicht ordnungsgemäß entrichtet, stellt ein wesentliches Element der Tatumschreibung iSd § 44a Z 1 VStG dar, das begrifflich auch die Feststellung einschließt, der Besch habe das vorgeschriebene Entgelt auch nicht etwa durch ordnungsgemäßes Lösen eines Fahrscheines entrichtet. Eine Wiederholung dieser bereits im Spruch implizit getroffenen Feststellung in der Bescheidbegründung bedarf es nicht.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung) Spruch Begründung (siehe auch AVG §58 Abs2 und §59 Abs1 Spruch und Begründung) Spruch und Begründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993100083.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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