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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Der im Schuldspruch enthaltene Vorwurf, der Besch habe das Entgelt für die Fahrt mit der U-Bahn nicht ordnungsgemäß entrichtet, stellt ein wesentliches Element der Tatumschreibung iSd § 44a Z 1 VStG dar, das begrifflich auch die Feststellung einschließt, der Besch habe das vorgeschriebene Entgelt auch nicht etwa durch ordnungsgemäßes Lösen eines Fahrscheines entrichtet. Eine Wiederholung dieser bereits im Spruch implizit getroffenen Feststellung in der Bescheidbegründung bedarf es nicht.
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung) Spruch Begründung (siehe auch AVG §58 Abs2 und §59 Abs1 Spruch und Begründung) Spruch und BegründungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993100083.X01Im RIS seit
20.11.2000