RS Vwgh 1994/12/19 93/10/0231

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Veröffentlicht am 19.12.1994
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80/02 Forstrecht

Norm

ForstG 1975 §1 Abs4 lita idF 1987/576;
ForstG 1975 §4 Abs1;

Rechtssatz

Die Normenkonkurrenz zwischen § 1 Abs 4 lit a und § 4 Abs 1 zweiter Fall ForstG 1975 ist dahin aufzulösen, daß bei - nur dann, wenn die Fläche zuvor nicht Wald war, in Betracht kommender - Naturverjüngung die Grundfläche nach § 4 Abs 1 ForstG 1975 Wald wird, wenn der forstliche Bewuchs OHNE RÜCKSICHT AUF SEIN ALTER eine Überschirmung von fünf Zehnteln erreicht (Hinweis Bobek-Plattner-Reindl, Forstgesetz 1975, § 1 Anm 7).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993100231.X06

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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