RS Vwgh 1994/12/19 93/10/0038

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Veröffentlicht am 19.12.1994
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Index

80/02 Forstrecht

Norm

ForstG 1975 §174 Abs1 lita Z15;
ForstG 1975 §37 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/10/0205 E 27. September 1988 VwSlg 12780 A/1988 RS 1

Stammrechtssatz

§ 37 Abs 3 letzter Satz ForstG soll dem Waldeigentümer bzw. dem Weideberechtigten die Möglichkeit eröffnen, die in § 37 Abs 3 erster Satz ForstG begründete Pflicht in Umfang und Dauer eingrenzen zu lassen und allenfalls bestehende Zweifel oder Unklarheiten über das Vorliegen bzw. das Ausmaß einer Schonungsfläche zu beseitigen. Das gesetzliche Weideverbot ist jedoch nicht von einer Festlegung der Schonungsfläche gem § 37 Abs 3 letzter Satz ForstG abhängig.

Schlagworte

Schonungsfläche

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993100038.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

21.02.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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