RS Vwgh 1994/12/19 94/10/0161

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Veröffentlicht am 19.12.1994
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
82/04 Apotheken Arzneimittel

Norm

ApG 1907 §12 Abs2 Z2 idF 1984/502;
ApGNov 1984 Art2 Abs2;
ApGNov 1984 Art2 Abs3;
ApGNov 1984 Art3 Abs1;
B-VG Art7 Abs1;

Rechtssatz

Mit dem "Wechsel des Konzessionsinhabers" iSd Art III Abs 1 ApGNov 1984 sind die Fälle der Übertragung einer Konzession von einem Konzessionsinhaber auf einen anderen angesprochen; denn ein "Wechsel des Konzessionsinhabers" setzt schon nach dem Wortsinn voraus, daß schon vor dem als "Wechsel" bezeichneten Ereignis eine Konzession verliehen war. Die "im Zeipunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehenden Personengesellschaften" iSd Art III Abs 1 ApGNov 1984 sind somit jene, denen zum genannten Zeitpunkt eine Apothekenkonzession verliehen war; nur für diese nach "altem Recht" verliehenen Konzessionen ist (aus den in den EB zur RegV, 395 Blg Nationalrat XVI GP, 18, dargelegten Gründen der Verfahrensökonomie) § 12 Abs 2 Z 2 ApG idF BGBl 1984/502 nicht anzuwenden. Art III Abs 1 ApgNov 1984 betrifft somit (nur) jene Fälle, in denen eine öffentliche Apotheke in der Rechtsform einer Personengesellschaft auf Grund einer vor dem 1.1.1985 erteilten Konzession betrieben wurde. Der sachliche Anwendungsbereich der Übergangsvorschrift ist somit auf die zuletzt erwähnten Fälle beschränkt. In allen anderen Fällen kommt mangels einer entsprechenden Übergangsvorschrift der Grundsatz zum Tragen, daß im allgemeinen das im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides geltende Recht anzuwenden ist; dies auch dann, wenn der Konzessionswerber zuvor Inhaber einer Realgerechtsame war, weil auch diesfalls kein "Wechsel des Konzessionsinhabers" iSd Art III Abs 1 ApgNov 1984 vorliegt und die Übergangsvorschrift somit nicht anzuwenden ist. Dem Auslegungsergebnis ist auch unter dem Gesichtspunkt des Sachlichkeitsgebotes der Vorzug zu geben, weil nicht ersichtlich ist, unter welchen sachlichen Gesichtspunkten von einer sonst alle Bewerber um eine Apothekenkonzession betreffenden Regelung der Beteiligungsverhältnisse am Apothekenunternehmen jene ausgenommen sein sollten, die früher Inhaber einer Realgerechtsame waren.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994100161.X02

Im RIS seit

25.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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