RS Vwgh 1994/12/19 93/10/0076

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Veröffentlicht am 19.12.1994
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80/02 Forstrecht

Norm

ForstG 1975 §1 Abs1;
ForstG 1975 §1 Abs4 litd;

Rechtssatz

Aus der in § 1 Abs 1 ForstG 1975 genannten durchschnittlichen Mindestbreite von 10 m - die nicht zuletzt der Abgrenzung gegenüber "Baumreihen" iSd § 1 Abs 4 lit d ForstG 1975 dient - kann nicht gefolgert werden, daß in geschlossenen Waldgebieten der räumliche Zusammenhang - mit entsprechender Auswirkung auf die Waldeigenschaft - jedesmal dann unterbrochen wäre, wenn zwischen zwei Stämmen eine Entfernung von mehr als 10 m liegt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993100076.X03

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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