Index
80/02 ForstrechtNorm
ForstG 1975 §1 Abs1;Rechtssatz
Aus der in § 1 Abs 1 ForstG 1975 genannten durchschnittlichen Mindestbreite von 10 m - die nicht zuletzt der Abgrenzung gegenüber "Baumreihen" iSd § 1 Abs 4 lit d ForstG 1975 dient - kann nicht gefolgert werden, daß in geschlossenen Waldgebieten der räumliche Zusammenhang - mit entsprechender Auswirkung auf die Waldeigenschaft - jedesmal dann unterbrochen wäre, wenn zwischen zwei Stämmen eine Entfernung von mehr als 10 m liegt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993100076.X03Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
25.03.2010