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80/02 ForstrechtNorm
ForstG 1975 §1 Abs4 lita idF 1987/576;Rechtssatz
Es kann dem Gesetzgeber, der sich sonst - sowohl beim Erwerb der Waldeigenschaft als auch bei deren Verlust - durchwegs an wesentlich kürzeren Zeiträumen als einer Waldgeneration orientiert, - zB zehn Jahre ab Durchführung der Aufforstung (§ 4 Abs 1 ForstG 1975 erster Fall), Sicherung der Kultur bei Ersatzaufforstung (§ 4 Abs 2 iVm § 13 Abs 8 ForstG 1975), 15 Jahre beim Verlust der Waldeigenschaft durch "Sanierung" einer gesetzwidrigen Rodung (§ 5 Abs 2 ForstG 1975) - in bezug auf § 1 Abs 4 lit a ForstG 1975 eine Regelung nicht unterstellt werden, wonach die an eine Überschirmung von fünf Zehntel anknüpfende Vorschrift des § 4 Abs 1 ForstG 1975 zweiter Fall für die Dauer einer Waldgeneration ohne Bedeutung wäre, nämlich solange nicht ein drei Zehntel der Überschirmung übersteigender Teil des Bewuchses das Hiebsreifealter erreicht hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993100231.X03Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
01.03.2011