RS Vfgh 1990/9/27 G155/87, V83/87

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Veröffentlicht am 27.09.1990
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Index

92 Luftverkehr
92/01 Luftverkehr

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Prüfungsgegenstand
B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
VfGG §57 Abs1 erster Satz
VfGG §62 Abs1
LuftFG
LuftFG §21
LuftFG §61
LuftFG §70 Abs4
LuftFG §71 Abs1
LuftFG §82, §83
Verfügungen des BM für Landesverteidigung betreffend die Mitbenützung des Flughafens Graz-Thalerhof durch Militärflugzeuge
Zivilluftfahrzeug-LärmzulässigkeitsV

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung von Bestimmungen des Luftfahrtgesetzes betreffend Militärflugplätze, der Zivilluftfahrzeug-Lärmzulässigkeitsverordnung und der Verfügungen des BM für Landesverteidigung betreffend die Mitbenützung eines Zivilflughafens durch Militärflugzeuge; zu weit gefaßtes Antragsbegehren; Sinnveränderung der nach der beantragten Aufhebung verbleibenden Bestimmungen; keine aktuelle Betroffenheit der Antragsteller; keine isolierte Anfechtung einzelner Bestimmungen möglich; keine ausreichende Darlegung der Bedenken; keine eindeutige Bezeichnung einiger der bekämpften Bestimmungen

Rechtssatz

Zurückweisung von Individualanträgen auf Aufhebung von Teilen des §12 LuftFG, des §13 LuftFG, des §14 LuftFG, des §19 LuftFG und des §21 LuftFG wegen zu weit gefaßten Antragsbegehrens unter Hinweis auf E v 27.09.90, G170/88.

Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung des §61 LuftFG zur Gänze.

Die Antragsteller schildern bloß in einer allgemeinen, ihren Antrag insgesamt betreffenden Weise die Nachteile, welche sich für sie aus ihrer Sicht infolge der Mitbenützung des Flughafens Graz-Thalerhof für Zwecke der Militärluftfahrt ergeben (insbesondere die Belastung durch Lärm und Schadstoffe); sie tun jedoch nicht dar, weshalb sie durch die in §61 LuftFG enthaltenen speziellen Regelungen in ihrer Rechtssphäre aktuell betroffen sind.

Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung des §61 Abs1 LuftFG, des §70 Abs4 LuftFG und des §71 Abs1 LuftFG; Unzulässigkeit isolierter Anfechtung.

Die Antragsteller erkennen anscheinend nicht, daß diese Bestimmung, weil sie hinsichtlich der Mitbenützung von Zivilflugplätzen für Zwecke der Militärluftfahrt einerseits auf die Zivilflugplatz-Betriebsordnung und andererseits auf die Zivilflugplatz-Benützungsbedingungen verweist, (aus dieser Blickrichtung gesehen) mit §74 LuftFG (welcher diese Betriebsordnungen und Benützungsbedingungen näher regelt) in einem untrennbaren Zusammenhang steht.

Da sich eine §74 LuftFG nicht (mit) umfassende Prüfung des §61 LuftFG verbietet, kommt auch eine isolierte Prüfung der angefochtenen Bestimmungen in den §70 Abs4 LuftFG und §71 Abs1 LuftFG verfahrensrechtlich nicht in Betracht.

Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung des §61 Abs2, Abs3 und Abs4 LuftFG.

Es ist überdies nicht erkennbar, weshalb diese Vorschriften unter dem Aspekt der tatsächlichen Gegebenheiten überhaupt in die Rechtssphäre der Einschreiter eingreifen sollen. Auf dem Flughafen Graz-Thalerhof befinden sich keine militärischen Einrichtungen; diese sind vielmehr Teil der - außerhalb des Flughafens befindlichen - Kaserne "Fliegerhorst Nittner".

Die hilfsweise begehrte Prüfung von Bestimmungen in den - ausschließlich Militärflugplätze betreffenden - §82 LuftFG und §83 LuftFG ist nicht zulässig, weil die Rechtssphäre der Antragsteller im Hinblick auf die tatsächlich gegebenen Verhältnisse durch diese Vorschriften nicht berührt wird. Die Antragsteller sind nämlich Eigentümer von Liegenschaften mit Grundstücken innerhalb der Sicherheitszone des Flughafens Graz-Thalerhof, also eines Zivilflugplatzes.

Unzulässigkeit eines Individualantrags auf Aufhebung ganzer Teile des LuftFG bzw. des LuftFG zur Gänze mangels ausreichender Darlegung von Gründen für die Verfassungswidrigkeit der Gesamtheit der angefochtenen Bestimmungen.

Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung von Bestimmungen der Zivilluftfahrzeug-LärmzulässigkeitsV bzw. auf Aufhebung dieser Verordnung zur Gänze unter Hinweis auf E v 27.09.90, G170/88 bzw. mangels ausreichender Darlegung von Gründen für die Gesetzwidrigkeit der gesamten Verordnung.

Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung der als Verordnungen zu §61 LuftFG bezeichneten Verfügungen des BM für Landesverteidigung betreffend die Mitbenützung des Flughafens Graz-Thalerhof durch Militärflugzeuge mangels eindeutiger Bezeichnung der bekämpften Verordnungsstellen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Luftfahrt, VfGH / Individualantrag, VfGH / Prüfungsumfang, Militärflugplatz, VfGH / Formerfordernisse

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1990:G155.1987

Dokumentnummer

JFR_10099073_87G00155_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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