RS Vwgh 1994/12/19 93/10/0076

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Veröffentlicht am 19.12.1994
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Index

80/02 Forstrecht

Norm

ForstG 1975 §1 Abs1;
ForstG 1975 §1 Abs3;
ForstG 1975 §1 Abs4 lita;
ForstG 1975 §1 Abs7;
ForstG 1975 §4 Abs1;

Rechtssatz

Eine generelle Regel, wonach bei einem bestimmten Abstand von Bäumen zueinander der für die Qualifikation einer bestimmten Fläche als Wald erforderliche räumliche Zusammenhang bestünde bzw unterbrochen wäre, besteht nicht. Zum einen kann - je nach den im Einzelfall gegebenen Verhältnissen - auch eine solche Fläche als "bestockt" iSd § 1 Abs 1 ForstG 1975 angesehen werden, bei der zwischen einzelnen Stämmen Abstände von 5 m und mehr vorkommen, weil nicht ohne weiteres gesagt werden kann, daß ein bestimmter Abstand in der genannten Größenordnung jedenfalls den räumlichen Zusammenhang zwischen forstlichen Gewächsen aufhebe. Zum anderen bejaht das ForstG 1975 unter bestimmten Voraussetzungen (unter anderem jener des unmittelbaren räumlichen Zusammenhanges; § 1 Abs 3 ForstG 1975) ausdrücklich die Waldeigenschaft unbestockter Flächen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993100076.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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