RS Vfgh 1990/9/27 G326/89

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Veröffentlicht am 27.09.1990
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art140 Abs1 dritter Satz
B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
VfGG §27
VfGG §65a

Leitsatz

Abweisung eines Kostenbegehrens der eine Gesetzesaufhebung beantragt habenden Mitglieder eines Landtages

Rechtssatz

Gemäß §27 VfGG 1953 sind im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof Kosten nur dann zuzusprechen, wenn dies in diesem Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist. Die Antragslegitimation der Antragsteller im Verfahren G326/89 stützte sich auf Art140 Abs1 dritter Satz B-VG (Antragsrecht eines Drittels der Mitglieder eines Landtages). Im Gesetzesprüfungsverfahren ist ein Kostenzuspruch aber nach den Bestimmungen des §65a VfGG nur für jene Antragsteller vorgesehen, deren Antragslegitimation sich aus Art140 Abs1 vierter Satz B-VG (Individualantrag) ergibt.

Entscheidungstexte

Schlagworte

VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1990:G326.1989

Dokumentnummer

JFR_10099073_89G00326_2_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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