RS Vwgh 1994/12/19 93/10/0020

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Veröffentlicht am 19.12.1994
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L55004 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Oberösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art7 Abs1;
NatSchG OÖ 1982 §4 Abs1;
NatSchG OÖ 1982 §5 Abs1;
NatSchG OÖ 1982 §5 Abs2;
NatSchG OÖ 1982 §5 Abs4;
NatSchG OÖ 1982 §5 Abs5;

Rechtssatz

Nur ein Verständnis des § 5 Abs 1 OÖ NatSchG 1982 dahingehend, daß jedenfalls die im § 4 OÖ NatSchG 1982 angeführten bewilligungspflichtigen Vorhaben unter der Voraussetzung, daß sie im Landschaftsbild in Erscheinung treten, der Feststellungspflicht nach § 5 Abs 1 OÖ NatSchG 1982 unterliegen, verhindert das unsachliche Ergebnis, daß ein Vorhaben (hier: Errichtung einer Bootshütte an einem See), das teils innerhalb, teils außerhalb der Uferschutzzone zu liegen kommt, zwar jedenfalls hinsichtlich des letzteren Teiles bewilligungspflichtig ist, hinsichtlich des in der Uferschutzzone gelegenen Teiles aber gegebenenfalls als nicht feststellungspflichtig beurteilt wird. Nur das besagte Verständnis gewährleistet, daß die Naturschutzbehörde bei ALLEN Vorhaben iSd § 4 Abs 1 OÖ NatSchG 1982 innerhalb der Uferschutzzone die gegebenenfalls nötigen Vorschreibungen nach § 5 Abs 2 OÖ NatSchG 1982 treffen kann. Schließlich sprechen für das besagte Verständnis des Eingriffsbegriffes auch die Regelungen des § 5 Abs 4 und Abs 5 OÖ NatSchG 1982 über Bojen und landwirtschaftliche Weidezäune. Sie zeigen, daß nach Ansicht des Gesetzgebers selbst diese Objekte, die infolge ihrer Kleinheit im allgemeinen eine erheblich geringere Eingriffswirkung als die im § 4 OÖ NatSchG 1982 aufgezählten Vorhaben entfalten, "Eingriffe in das Landschaftsbild" darstellen. Andernfalls hätte es dieser Regelungen nicht bedurft.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993100020.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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