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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ForstG 1975 §1 Abs4 lita idF 1987/576;Rechtssatz
Der Wortinterpretation des Begriffes "unbeschadet" in § 1 Abs 4
lit a ForstG 1975 ist die Bedeutung "ohne... zu berühren" zugrunde
zu legen (Hinweis Österreichisches Wörterbuch siebenunddreißigste Aufl, 436). Die zitierte Regelung ist danach in dem Sinne zu verstehen, daß andere Vorschriften des Gesetzes (soweit dies inhaltlich in Betracht kommt) von der in § 1 Abs 4 lit a ForstG 1975 angeordneten Fiktion unberührt bleiben, das heißt (im Ergebnis) die letztzitierte Vorschrift "verdrängen", wenn die jeweils angeordneten Tatbestandsvoraussetzungen vorliegen. Bei § 4 Abs 1 ForstG 1975 handelt es sich inhaltlich um eine solche Vorschrift; dabei verbleibt durchaus ein Anwendungsbereich für § 1 Abs 4 lit a ForstG 1975, wenn - im Fall der Naturverjüngung - die Fiktion der "Nichtwaldeigenschaft", die an das Nichterreichen eines das Hiebsunreifealter übersteigenden Bewuchses mit einer Überschirmung von drei Zehnteln anknüpft, (erst dann) entfällt, wenn der (hiebsunreife) Bewuchs eine Überschirmung von mehr als fünf Zehnteln erreicht hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993100231.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
01.03.2011