Index
80/03 WeinrechtNorm
GO Weinkostkommissionen §7 Abs11;Rechtssatz
Die Anordnungen des § 7 Abs 9 lit d Verordnung des Bundesministers für Landwirtschaft und Forstwirtschaft vom 9.11.1972, mit der eine Geschäftsordnung für Weinkostkommissionen erlassen wird, richtet sich lediglich an die einzelnen Mitglieder der Kommission; die in dieser Bestimmung geforderte Angabe des Fehlers hat aber nicht im Gesamtergebnis der Sinnenprobe aufzuscheinen. Dieses hat vielmehr lediglich in der Feststellung zu bestehen, ob der Wein in sensorischer Hinsicht der Bezeichnung entspricht, unter der er in Verkehr gesetzt werden soll. Diese Feststellung ist auf Grund der abgegebenen Ja-Stimmen bzw Nein-Stimmen zu treffen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994100104.X01Im RIS seit
20.11.2000