RS Vwgh 1994/12/19 94/10/0104

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.12.1994
beobachten
merken

Index

80/03 Weinrecht

Norm

GO Weinkostkommissionen §7 Abs11;
GO Weinkostkommissionen §7 Abs12;
GO Weinkostkommissionen §7 Abs13;
GO Weinkostkommissionen §7 Abs8;
GO Weinkostkommissionen §7 Abs9 litd;
WeinG 1985 §31 Abs9 Z1;

Rechtssatz

Die Anordnungen des § 7 Abs 9 lit d Verordnung des Bundesministers für Landwirtschaft und Forstwirtschaft vom 9.11.1972, mit der eine Geschäftsordnung für Weinkostkommissionen erlassen wird, richtet sich lediglich an die einzelnen Mitglieder der Kommission; die in dieser Bestimmung geforderte Angabe des Fehlers hat aber nicht im Gesamtergebnis der Sinnenprobe aufzuscheinen. Dieses hat vielmehr lediglich in der Feststellung zu bestehen, ob der Wein in sensorischer Hinsicht der Bezeichnung entspricht, unter der er in Verkehr gesetzt werden soll. Diese Feststellung ist auf Grund der abgegebenen Ja-Stimmen bzw Nein-Stimmen zu treffen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994100104.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten