Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §1;Rechtssatz
Zur Zurückweisung einer Eingabe wegen (vermeintlicher) Unzuständigkeit ist die Behörde jedenfalls zuständig (hier: Die Beh erster Instanz wies einen als "Revisionsrekurs" eingebrachten Schriftsatz betreffend eine Verwaltungsstrafsache als unzulässig zurück, die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wurde vom unabhängigen Verwaltungssenat wegen seiner - vermeintlichen - Unzuständigkeit als unzulässig zurückgewiesen).
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Instanzenzug Zuständigkeit Besondere Rechtsgebiete Verfahrensrechtliche Bescheide Zurückweisung Kostenbescheide Ordnungs- und Mutwillensstrafen Wahrnehmung der Zuständigkeit von Amts wegen Zurückweisung wegen Unzuständigkeit Wahrnehmung der Zuständigkeit von Amts wegen sachliche Zuständigkeit sachliche ZuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993100026.X02Im RIS seit
11.07.2001