RS Vwgh 1994/12/19 93/10/0026

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Veröffentlicht am 19.12.1994
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
B-VG Art129a Abs1 Z1;
B-VG Art83 Abs2;
VStG §51 Abs1;

Rechtssatz

Die zu Unrecht mit der Unzuständigkeit der Berufungsbehörde begründete Zurückweisung der Berufung bewirkt zwangsläufig die Verletzung des Berufungswerbers im Recht auf Entscheidung in der Sache selbst iSd § 66 Abs 4 AVG (Hinweis Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts fünfte Aufl, Randzahl 538; hier ist darunter das Recht darauf zu verstehen, daß die Berufungsbehörde zumindest die Rechtmäßigkeit des erstinstanzlichen Bescheides, mit dem ein vom Berufungswerber erhobener "Revisionsrekurs" in einer Verwaltungsstrafsache als unzulässig zurückgewiesen worden ist, und zwar insbesondere die in der Berufung bestrittene Kompetenz der Erstbehörde zur Erlassung ihres Bescheides, prüft und sodann entweder der Berufung stattgibt oder sie als unbegründet abweist, soweit sie sich gegen den besagten Bescheid richtet).

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verfahrensrechtliche Entscheidung der Vorinstanz (siehe auch Inhalt der Berufungsentscheidung Anspruch auf meritorische Erledigung) Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993100026.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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