Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Die zu Unrecht mit der Unzuständigkeit der Berufungsbehörde begründete Zurückweisung der Berufung bewirkt zwangsläufig die Verletzung des Berufungswerbers im Recht auf Entscheidung in der Sache selbst iSd § 66 Abs 4 AVG (Hinweis Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts fünfte Aufl, Randzahl 538; hier ist darunter das Recht darauf zu verstehen, daß die Berufungsbehörde zumindest die Rechtmäßigkeit des erstinstanzlichen Bescheides, mit dem ein vom Berufungswerber erhobener "Revisionsrekurs" in einer Verwaltungsstrafsache als unzulässig zurückgewiesen worden ist, und zwar insbesondere die in der Berufung bestrittene Kompetenz der Erstbehörde zur Erlassung ihres Bescheides, prüft und sodann entweder der Berufung stattgibt oder sie als unbegründet abweist, soweit sie sich gegen den besagten Bescheid richtet).
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verfahrensrechtliche Entscheidung der Vorinstanz (siehe auch Inhalt der Berufungsentscheidung Anspruch auf meritorische Erledigung) Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993100026.X01Im RIS seit
11.07.2001