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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §20 Abs1 Z2;Rechtssatz
Grundsätzlich unterliegen auch Videoanlagen als typischerweise der Lebensführung dienende Wirtschaftsgüter dem Aufteilungsverbot des § 20 Abs 1 Z 2 EStG 1972 (Hinweis E 17.1.1978, 2470/77), sodaß darauf entfallende Aufwendungen bei der Gewinnermittlung zur Gänze nicht abzugsfähig sind und deren Lieferung nach § 12 Abs 2 Z 2 lit a UStG 1972 nicht als für das Unternehmen ausgeführt gilt. Eine andere Betrachtung ist nur dann geboten, wenn feststeht, daß die betreffenden Wirtschaftsgüter ausschließlich oder nahezu ausschließlich betrieblich genutzt werden (Hinweis Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, Textziffer 11 f zu § 20 EStG 1972).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1990140211.X02Im RIS seit
18.01.2001Zuletzt aktualisiert am
09.09.2009