Index
23/01 KonkursordnungNorm
GewO 1994 §13 Abs3;Rechtssatz
Die Rechtswirkungen der Konkurseröffnung treten gemäß § 2 Abs 1 KO mit Beginn des Tages, an dem das Konkursedikt an der Gerichtstafel des Konkursgerichtes angeschlagen worden ist, ein. Dies auch dann, wenn der Konkurseröffnungsbeschluß dem Gemeinschuldner nicht rechtswirksam zugestellt worden sein sollte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994040172.X02Im RIS seit
20.11.2000