RS Vwgh 1994/12/20 93/04/0090

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Veröffentlicht am 20.12.1994
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §356 Abs3 idF 1988/399;
GewO 1973 §74 Abs2 Z1 idF 1988/399;
GewO 1973 §74 Abs2 Z2 idF 1988/399;

Rechtssatz

Die bloße Forderung eines Nachbarn nach Vorschreibung einer Gasrückführung bei einer Tankstelle stellt nicht zwangsläufig die Behauptung einer (im Falle der Nichterfüllung der Forderung gegebenen) Verletzung DES NACHBARN in einem in § 74 Abs 2 Z 1 bzw Z 2 GewO 1973 genannten Recht dar. Genausogut läßt diese Forderung den Schluß zu, daß Beeinträchtigungen der Ozonschicht der Atmosphäre und damit eine schädigende Wirkung für jedes Lebewesen schlechthin befürchtet werden (daher: keine taugliche Einwendung iSd § 356 Abs 3 GewO 1973).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993040090.X04

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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