Index
32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §115 Abs1;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 89/14/0037 E 20. Dezember 1994Rechtssatz
Zwar rechtfertigen ungewöhnliche geschäftliche Transaktionen die Vermutung, daß das vom Abgabepflichtigen behauptete Geschehen mit der Wirklichkeit nicht übereinstimmt, es ist aber in solchen Fällen Aufgabe der Abgabenbehörde, solche Vermutungen durch ein entsprechendes Beweisverfahren dergestalt zu verdichten, daß ein von den Erklärungen des Abgabepflichtigen abweichender Sachverhalt als erwiesen angenommen werden kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1989140036.X02Im RIS seit
20.11.2000