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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §500;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 3497/80 E 27. Oktober 1983 RS 2Stammrechtssatz
Von einer Auswanderung in der Erscheinungsform der verhinderten Rückkehr im Sinne des § 502 Abs 4 ASVG in Verbindung mit § 500 ASVG kann nur gesprochen werden, wenn die Verhinderung der (ansonsten möglichen und beabsichtigten) Rückkehr an den österreichischen Wohnsitz ausschließlich in den nach der Machtergreifung des Nationalsozialismus in Österreich am 13.3.1938 gelegenen Verfolgungstatbeständen des § 500 ASVG ihren Grund hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994080133.X02Im RIS seit
13.02.2002Zuletzt aktualisiert am
21.02.2011